Satzung
des Arbeiter-Samariter-Bundes Regionalverband Halberstadt/Wernigerode e.V.
Stand: 01/2026
§1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Halberstadt/Wernigerode e.V.“ abgekürzt: „ASB“
(2) Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes, langgezogenes " S " im gelben Kreuz auf rotem Untergrund, in Verbindung mit dem Namen ,,Arbeiter Samariter-Bund e. V".
(3) Der Sitz und Gerichtsstand des Regionalverbandes befindet sich in Halberstadt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes befindet sich auf dem Gebiet des Landkreises Harz und umfasst die Gebiete der ehemaligen Landkreise Wernigerode und Halberstadt bis zur Kreisgebietsreform zum 01.07.2007. Außerhalb dieses Gebietes darf er nur mit Zustimmung des Landesausschusses sowie ggf. des für den Tätigkeitsort zuständigen anderen ASB-Regionalverbands tätig werden.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Wesen und Aufgaben
(1) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind unter anderem die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheits- und Sozialwesen, die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
(2) Zu den Aufgaben des ASB Regionalverbandes gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Übernahme von Aufgaben im Gesundheits- und Sozialwesen
2. Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen und Katastrophenschutz
3. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen
4. Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sowie Behindertenhilfe
5. Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen
6. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung
7. Förderung des freiwilligen Engagements
8. Organisation und Durchführung der Breitenausbildung
9. Aus, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB
10. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband
11. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen und anderer gemeinnütziger Vereine, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden
12. Öffentlichkeitsarbeit
13. Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband
14. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe
15. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden durch regelmäßige Beratung und Abstimmung mit überregionalen nach Abstimmung mit dem Landesverband
16. Zusammenarbeit mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern
17. Mitwirkung in der Sozialplanung
18. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunaler Ebene
19. Das planmäßige Zusammenwirken mit anderen ASB-Gliederungen und ASB-Gesellschaften im Sinne der ASB-Bundesrichtlinie, soweit es sich bei diesen um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, sowie sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften in Gestalt eines aufeinander abgestimmten und koordinierten Wirkens. Das aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken dient dabei der Realisierung der in Absatz 2 genannten Satzungszwecke durch Nutzung aller denkbaren und erlaubten gesellschafts- und verbandsrechtlichen Gestaltungen. Es erfolgt durch die Erbringung oder Inanspruchnahme von Kooperationsleistungen in Form von Verwaltungsdienstleistungen, Nutzungsüberlassungen von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, Personalüberlassungen oder anderen Dienstleistungen, die der gemeinschaftlichen Verwirklichung der in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch die beteiligten Körperschaften dienen.
§3 Sicherung der Gemeinnützigekeit
(1) Der ASB verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 Mitgliedschaft im Landesverband
Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Regionalverband Halberstadt/ Wernigerode e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.
§5 Mitgliedschaft im Regionalverband
(1) Mitglieder des ASB-Regionalverbandes sind die ihm beigetretenen und in seinem Tätigkeitsbereich wohnenden natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Regionalverbandes zu werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Von der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhalten der ASB-Regionalverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Regionalverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widerspricht, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
(3) ASB-Gesellschaften i.S.d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB-Regionalverband halt, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Soweit diese den Bereich der regionalen Gliederung hinaus tätig sind, ist darüber der Landesverband in Kenntnis zu setzen.
§6 Mitgliderrechte und -pflichten
(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Regionalverband Halberstadt/ Wernigerode e.V., im ASB Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und im ASB-Bundesverband Deutschland e.V.
(2) Der ASB-Regionalverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Regionalverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(4) Nach Vollendung des 16.Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wahlbarkeit besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung an den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.
(7) Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB-Regionalverband seinen Sitz hat.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden
- Ausschluss
- Tod (bei natürlichen Personen)
- Auflösung (bei korporativen Mitgliedern)
(2) Ein Antrag auf Wiedereintritt ist möglich.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB-Regionalverband endet auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Regionalverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weist der Landesverband die Mitglieder einem benachbarten Ort/Kreis/Regionalverband zu. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB-Regionalverband das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von den bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(6) Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des ASB Regionalverbandes an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
§8 Organe
Organe des ASB-Regionalbverband sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Geschäftsführung
4. die Kontrollkommission
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverbandes entgegenzunehmen;
2. den Jahresabschluss des Regionalverbandes entgegenzunehmen;
3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen;
4. Anträge an die Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen;
5. alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat;
6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen
7. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden;
8. Änderungen der Satzung zu beschließen;
9. über die Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen.
(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
(4) Im Regionalverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem Regionalverband angehören, teilnehmen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverbandes erfordert;
2. wenn die Einberufung von zwei Zehntel der Mitglieder des Regionalverbandes unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird;
3. wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Regionalverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
1. Von den stimmberechtigten Mitgliedern;
2. Vom Vorstand des Regionalverbandes;
3. Von der Kontrollkommission des Regionalverbandes;
4. Vom Landevorstand;
5. Von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
(7) Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen hinsichtlich ihrer Befassung auf der Mitgliederversammlung einer Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden.
(8) Die Ladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung auf der Homepage des Regionalverbandes Halberstadt/Wernigerode e.V. durch den Vorstand bekannt gemacht werden. zu veröffentlichen. Zusätzlich können die Mitglieder auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen oder durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung im Lokalteil der Volksstimme Halberstadt und Wernigerode eingeladen werden.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(10) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt im ersten Wahlgang der jeweiligen zu wählenden Funktion kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzte Funktion statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Eine Blockwahl ist
zulässig.
§10 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:
1. Als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung)
2. Als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat u.ä.) teilnehmen können (sog. Online-Präsenzveranstaltung) oder
3. Ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. Virtuelle Mitgliederversammlung).
Der Grundsatz für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung. Wird die Mitgliederversammlung als Online-Präsenzveranstaltung (Nr. 2) oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Nr. 3) durchgeführt, gelten die Mitglieder, die mittels technischer Kommunikationsmittel an der Mitgliederversammlung teilnehmen, als anwesend.
(2) Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen.
(3) Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands hat kein Mitglied einen Anspruch darauf, mittels technischer Kommunikationsmittel an einer Präsenzveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 teilzunehmen.
(4) Bei der Durchführung von Online-Präsenzveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 2) werden den Mitgliedern, die nicht (physisch) anwesend sind, der Zugang zu einem Chatroom bzw. der Zugang zu einer Telefon- oder Videokonferenz ermöglicht. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Präsenzveranstaltung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, von denen der Verein keine E-Mail-Adresse besitzt, erhalten ihr Passwort spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an ihre dem Verein zuletzt bekannte Postanschrift übersandt.
(5) Bei der Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen (Absatz 1 Nr. 3) gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer Online-Präsenzveranstaltung (Absatz 1 Nr. 2) kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Online-Präsenzveranstaltung physisch anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung (Absatz 1 Nr. 3) kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
(8) Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts bei Versammlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, über die der Vorstand im Beschlusswege entscheidet. Dabei hat der Vorstand den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen.
(9) Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software) für die Online-Präsenzveranstaltung (Absatz 1 Nr. 2) und für die virtuelle Mitgliederversammlung (Absatz 2 Nr. 3) legt der Vorstand im Beschlusswege fest. Dabei hat er ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen.
(10) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung bei Online-Präsenzveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 2) und virtuellen Versammlungen (Absatz 1 Nr. 3) führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und durchgeführte Wahlen anzufechten, es sei denn die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, die Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu handeln.
(2) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen kann, die in § 12 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:
1. Die strategischen Ziele des Regionalverbandes periodisch festzulegen;
2. Die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen;
3. Den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen;
4. Eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen;
5. Die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen;
6. Nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden;
7. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge, Miet- und Leasingverträge abzuschließen. Der Vorstand ist befugt, dem Geschäftsführer Einzelvollmacht für das jeweils konkrete Rechtsgeschäft zu erteilen;
8. Die Mitgliederversammlung einzuberufen;
9. Die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist ferner, dafür Sorge zu tragen, dass
1. Im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X: der Bundesrichtlinien eingehalten werde;
2. Die ASB-Gesellschaften des Regionalverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist;
3. Die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Regionalverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbH-Gesetz gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftsvertreter dies verlangt.
(5) Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung:
1. Die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen;
2. Für eine gute Zusammenarbeit der regionalen Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen;
3. Dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefordert und koordiniert werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.
(7) Die Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Sitzung, die als Präsenzveranstaltung, als Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form abgehalten werden kann.
(8) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. zwei weiteren Mitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Regionalverband Halberstadt/Wernigerode e.V. durch den Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(9) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
(10) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrungen in der Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. Soweit ärztlicher Sachverstand nicht für den Vorstand gewonnen werden kann, kann ein Arzt vom Vorstand zu seiner Beratung berufen werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(11) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei bis sechs Monate vor der ordentlichen Landeskonferenz statt. Bei Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
(12) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an einer Kommunikation mittels technischer Kommunikationsmittel, die entweder online oder per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form stattfindet. Abwesende Vorstandsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie ihre Stimme schriftlich, per Telefax oder per E-Mail abgeben. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Mitglieder des Vorstands werden über Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich, elektronisch, per Telefax oder per Post informiert. Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch, per Fax, per Post oder fernmündlich. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu bestätigen.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.
(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(15) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zur Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
(16) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§12 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
1. Der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle und Einrichtungen notwendigen Verträge;
2. Die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes;
3. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach Zustimmung des Vorstandes;
4. Die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfallen;
5. Die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen;
6. Die Übernahmen von Aufgaben im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe und Behindertenhilfe;
7. Die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen;
8. Die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems;
9. Die Öffentlichkeitsarbeit;
10. Die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorhaben;
11. Die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes:
1. Die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung;
2. Die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete;
3. Der Abschluss von Tarifvertragen;
4. Die Verlegung der Geschäftsstelle, Einrichtung oder Schließung von zusätzlichen Geschäftsstellen;
(4) Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(5) Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand:
1. Die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen;
2. Für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen;
3. Die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
(6) Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu allen wesentlichen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Regionalverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten;
2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand
· regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Regionalverbandes zu berichten;
· jährlich bis zum 30.11. einen Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr und gegebenenfalls eines Nachtragswirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
· spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres den Jahresabschluss des Regionalverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei:
- wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags- Wirtschaftsplanes im laufenden Geschäftsjahr führt;
- außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Regionalverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.
(7) Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
(8) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.
(9) Als Leitung der Geschäftsstelle und Einrichtung ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere das Personalwesen, vor allem die Personalentwicklung. Die Geschäftsführung stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.
(10) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages aus. Darüber hinaus ist sie als besonderer Vertreter nach §30 BGB zu berufen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Geschäftsführung verpflichtet sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
(11) Die Amtszeit der nach § 30 BGB bestellte Geschäftsführung beträgt maximal fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf maximal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und Bestellung sind möglich.
(12) Der Vorstand kann die eingetragene Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus einem wichtigen Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt die bestellte Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch ihre Organstellung beendet.
(13) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Regionalverbandes mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
(14) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.
§13 Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Regionalverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
(2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Regionalverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Ankunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftsvertreter (§ 51a GmbH-Gesetz) Gebrauch zu machen. Bei ASB- Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Regionalverband und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichtes sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
(8) Der Vorsitzende oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
(10) Die Kontrollkommission besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.
(11) Die Kontrollkommission wird in der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(12) Im Übrigen gelten § 11 Abs. 7, 13 bis 16 entsprechend.
§14 Arbeiter-Samariter-Jugend
Deren Tätigkeit ist in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes geregelt.
§15 Aufsicht
(1) Der Regionalverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.
(2) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
§16 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzten;
2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwiderhandeln oder diese gefährden.
5. die Steuervergünstigung verlieren.
(2) Vereinsordnungsmittel sind:
- Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
- Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedrechten;
- Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
- Abberufung aus Organstellung
- Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
(3) Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
(4) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen Mitglieder entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Regionalverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellte Organ.
(5) Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
(6) In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(7) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(8) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Regionalverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(9) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(10) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach schriftlichem Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 8 Satz 2 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
(11) Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel 17 der Bundesrichtlinien und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.
§17 Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz in ihrer jeweiligen Fassung beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Regionalverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§18 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Verhandlungsleiter bzw. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.
§19 Satzungsänderungen, Richtlinienänderungen und Auflösung
(1) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Steuerbegünstigten Zwecks darf sein Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband. Besteht auch dieser nicht mehr, so fällt es an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.01.2026
